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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Krausz Rudolf Tortechnik können Sie
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Krausz Rudolf Tor- & Fenstertechnik
1. Allgemeines
1.1 Diese Lieferungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und auch zukünftigen
Geschäftsabschlüsse, selbst wenn sie nicht noch einmal besonders vereinbart werden; sofern sie
nicht im Vertrag ausdrücklich geändert oder ausgeschlossen werden; frühere, etwa anders
lautende Bedingungen des Lieferers verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn er ihnen
nicht ausdrücklich Widerspricht. Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller die
Lieferungsbedingungen als rechtsverbindlich für die Rechtsbeziehungen mit dem Lieferer an.
1.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferungsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages und
dieser Lieferungsbedingungen hiervon nicht berührt.
Die unwirksamen Klauseln werden jedoch durch solche wirksamen Klauseln ersetzt, die dem
Sinn und Zweck der unwirksamen Klauseln am nächsten kommen. Das Entsprechende gilt für
etwaige Lücken .
1.4 Der Abnehmer und Verwender von gütegesicherten Produkten verpflichtet sich, den mit der
Güteüberwachung beauftragten neutralen Prüfinstituten jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten
zu gewährleisten und eine Überprüfung der Qualität zuzulassen. Die etwaige Überprüfung erfolgt
im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist für den Abnehmer bzw. Verwender kostenlos.
2. Angebote und Abschluss
2.1 Für Art und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
Unsere Angebote sind freibleibend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers; dies gilt auch hinsichtlich der Abänderung dieser Schriftformklausel.
2.2 Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer
schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführung noch Klarstellungen
erfolgen müssen, die Lieferzeit und Preise beeinflussen.
2.3 Unterlagen, wie z.B. Muster, Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich
erklärt werden. Der Lieferer behält sich Konstruktions- und Formveränderungen während
der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Aussehen nicht
grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch nicht ein.
2.4 An Kostenanschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich der Lieferer Urheber-,
Eigentums- und gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen
Dritten vom Besteller nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Lieferer, wenn der Auftrag
nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Besteller zwischenzeitlich gefertigten
Kopien zurückzugeben.
2.5 Teillieferungen sind zulässig.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträglicher
und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben
dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs
auf Wunsch des Bestellers nach unserer Auftragsbestätigung erfolgen.
3.2 Der Lieferer behält sich vor, 1/3 der Auftragssumme nach Auftragsbestätigung, 1/3 nach Anzeige
der Versandbereitschaft und den Rest nach erfolgter Lieferung zur Zahlung anzufordern.
Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so kann der
Lieferer 30% der Auftragssumme als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern.
Für den Internethandel gelten gesonderte Zahlungsbedingungen, siehe Pkt. 3.7.
3.3 Kosten, die für Regiearbeiten anfallen, werden in der Rechnung separat in einer eigenen Position
ausgewiesen. Hierbei sind Skontoabzüge unzulässig.
3.4 Barzahlungsnachlässe (Skonti) sind nur nach schriftlicher Vereinbarung (Auftrag bzw.
Auftragsbestätigung) und innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Rechnungsdatum möglich. Bei
eigenmächtigem Abzug durch den Besteller nach Ablauf dieser Frist erfolgt Nachberechnung.
Hierbei wird dem Besteller auch der zusätzlich angefallene Arbeitsaufwand berechnet.
3.5 Bei Stornierung des Auftrags durch den Besteller werden diesem 30% der Auftragssumme in
Rechnung gestellt.
3.6 Ab dem 15. Tag sind sie ohne weiteres im Zahlungsverzug und wir müssen Ihnen Verzugszinsen
in Höhe von 1% pro angefangenen Monat berechnen.
3.7 Internethandel
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
3.7.1. Der Kunde handelt eigenverantwortlich für Aufmaß und Bestellung.
3.7.2. Die Ware wird ausschließlich gegen Vorauskasse ausgeliefert.
3.7.3. Nach Eingang Ihrer Bestellung, erhalten Sie umgehend eine Auftragsbestätigung. Mit Erhalt der
Auftragsbestätigung sind Sie an die Abnahme gebunden, insbesondere dann, wenn eigens für
Sie georderte Ware disponiert worden ist. Disponiert wird die Ware erst nach Zahlungseingang.
3.7.4. Genannte Lieferzeiten sind unverbindlich und freibleibend.
3.7.5. Die Ware ist vom Widerrufsrecht gem. BGH-Urteil ausgeschlossen, da die Ware kundenspezifisch
angefertigt wird. Eine Rückgabe ist nur bei gravierenden Mängeln seitens des
Herstellers möglich.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Die gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche und
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Bei fortlaufender Kundenbeziehung gilt das
vorbehaltende Eigentum auch als Sicherung für die Saldoforderung des Lieferers.
4.2 Die Verarbeitung, Umbildung oder der Einbau von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware
wird durch den Besteller für den Lieferer unentgeltlich vorgenommen und verwahrt. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferers stehende Sachen verbunden oder
verarbeitet, so erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu der verbundenen / verarbeiteten Sache zum Zeitpunkt der Verbindung /
Verarbeitung.
Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware oder aus
anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen,
werden diese Ansprüche mit allen Nebenrechten ebenfalls an uns im Vorfeld abgetreten.
4.3 Der Besteller ist verpflichtet, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand
gegen Feuer, Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern.
4.4 Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Mitteilung von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen einen dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Gegenstand zu
machen und ihm Abschriften von den Pfändungsverfügungen und –protokollen zu übersenden.
Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung abzuwenden.
4.5 Gerät der Besteller mit seiner Kaufpreiszahlung in Verzug, hat der Lieferer das Recht, die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenständen nach Mahnung und nach Ablauf einer damit
verbundenen angemessenen Nachfrist in Besitz zu nehmen.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Wegnahme oder Pfändung des
Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
5. Gefahrenübergang
5.1 Bei frachtfreier Lieferung ist das Transportmittel sofort vom Besteller zu entladen. Wartezeiten
gehen stets zu Lasten des Bestellers. Bei Lieferung frei Baustelle versteht sich der vereinbarte
Preis stets frei LKW an befahrbarer Straße ebenerdig angefahren. Das Abladen einschließlich
Transport zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller, der im Verzugsfall insoweit
Kosten und Gefahr des Abladens bzw. Stapelns bzw. Einlagerns bzw. Rücktransportes zu tragen
hat.
5.2 Der für den Besteller an der Abladestelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Ladung
verbindlich anzunehmen.
5.3 Bei Lieferung mit Glasbestandsteilen werden Glasbruch-Schäden nur anerkannt, wenn der
Lieferer ersatzpflichtig ist und der Besteller oder für ihn bei der Entgegennahme der Ware
Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Glasmängel reklamiert.
5.4 Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in
Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es
innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme
aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf
des 12. Werktages als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe des
Fertigstellungstermines auf die Folgen hinweist. Sofern der Besteller die Leistung oder einen Teil
der Leistung des Lieferers in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme als mit dem Zeitpunkt
der Inbenutzungsnahme als erfolgt.
5.5 Vom Besteller gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese
die Gebrauchsfähigkeit der Leistung erheblich beeinträchtigen.
6. Gewährleistung
6.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und
etwaige Mängel schriftlich innerhalb einer Frist von acht Tagen dem Lieferer anzuzeigen.
Gewährleistung laut VOB. Bei kraftbetätigten Türen und Toren hat der Besteller die gesetzlich
vorgeschriebenen Wartungspflichten zu beachten.
6.2 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Lieferteilen - und deren Folgen – die
infolge ihrer stofflichen Verwendung einer vorzeitigen Abnutzung unterliegen, mangelhafter
Einbau- und Montage arbeiten durch Dritte, fehlerhafter Inbetriebsetzung, fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, aus Einstell- und Justierarbeiten, nicht sachgemäßer Beanspruchung,
aufgrund falscher oder nicht rechtzeitiger Schutzanstriche, an Grundierungen und/oder sonstigem
Oberflächenschutz, infolge von äußeren Einflüssen, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung,
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne Zustimmung des Lieferers durch den
Besteller oder Dritte vorgenommen wurden und auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen.
6.3 Eine Gewährleistungspflicht besteht nicht für Schäden an Grundierungen/Grundbeschichtungen,
die durch den Transport oder die Montage entstanden sind.
6.4 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen
im angemessenen Rahmen nicht erfüllt.
7. Haftung
7.1 Der Lieferer haftet in allen Fällen, gleichgültig ob Ansprüche aus Vertragsverletzung oder
Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, als Verletzung von Pflichten beim Vertragsabschluss,
auch aus der Haftpflicht des Produzenten, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Haftungsbeschränkung gilt auch für deliktische Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften
Lieferung in Zusammenhang stehen.
7.2 Die Haftung ist beschränkt auf den unmittelbaren Schäden am Liefergegenstand. Das gilt auch
für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
7.3 Alle Ersatzansprüche gegenüber dem Lieferer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, verjähren mit
Ablauf von 6 Monaten nach Gefahrenübergang oder der Vollendung des Werkes.
7.4 Durch diesen Vertrag werden Rechte Dritter nicht begründet. Eine Abtretung von Forderungen,
Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf schriftlicher Einwilligung
durch uns.
8. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtsanwendung / Vertragssprache
8.1 Erfüllungsort für beide Vertragsteilnehmer ist Sontheim a.d. Brenz, für die Zahlungspflicht des
Bestellers der Sitz von Rudolf Krausz, Tor- & Fenstertechnik in Sontheim a.d. Brenz.
8.2 Der Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Heidenheim a.d. Brenz.
8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen sind nicht anwendbar.
8.4 Bei Schriftstücken ist die deutsche Fassung verbindlich.
Montage-Bedingungen
Festpreis-Montagen
1. Für die Montage werden entsprechend dem Lieferumfang ein oder mehrere Fachmonteure vom
Lieferer gestellt, denen je nach Absprache genügend Hilfskräfte ohne gegenseitige Berechnung
beigestellt werden müssen, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen werden. Das handwerksübliche
Werkzeug wird von uns gestellt. Die Gestellung von elektrischen Schweißgeräten
usw. unterliegt besonderen Vereinbarungen.
2. Nicht zu unseren Leistungen gehören: Das Abladen vom Wagon bzw. LKW, der Transport aller
Teile bis zur Einbaustelle, sämtliche Verglasungen, die nicht zu unserem Lieferumfang gehören,
Abdichtungsarbeiten zwischen Bauteil und Baukörper, Erd-, Maurer- und Betonarbeiten einschließlich
des Vergießens der Ankerlöcher und Zargen, die Gestellung von Gerüsten, deren
Arbeitsbühnen mehr als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen, sowie bei elektrisch betriebenen
Toren, Türen und Fenstern die Elektroinstallation.
3. Etwa erforderlichen Ankeraussparungen müssen nach den Zeichnungen vor Beginn der
Montagearbeiten bauseits angelegt sein, damit die Monteure nach Eintreffen auf der Baustelle
sofort mit den Einbauarbeiten beginnen können. Etwaige Wartezeiten die durch verspätetes
Anlegen der Ankeraussparungen oder aus sonstigen von uns nicht zu vertretenden Gründen entstehen,
werden besonders berechnet.
4. Der Besteller ist zur Vorgabe eines oder mehrerer Meterrisse pro Geschoss verpflichtet. Der vorgegebene
Meterriss muss bis zur Abnahme erhalten bleiben.
5. Ein verschließbarer Aufenthaltsraum für die Monteure zum Unterstellen der Werkzeuge und
Kleinteile muss bauseits zur Verfügung gestellt werden, ebenso elektrischer Strom für Werkzeuge
und ggf. für Beleuchtung sowie das erforderliche Hilfsmaterial zum Festklemmen der eingebauten
Teile bis zum Abbinden der Anker.
6. Die eingebauten Tore, Türen, Zargen und Fenster dürfen frühestens 2 Tage nach dem Einmörteln
der Ankerlöcher für den Verkehr freigegeben werden.
7. Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur vom Lieferer mitgegebene Abnahme-
Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen. Teile, die
aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden
konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahme-Bescheinigung zu vermerken.
Stundenlohn-Montage
Falls aus besonderen Gründen keine Festpreis-Montage durchgeführt werden kann und die Montagearbeiten
im Stundenlohn übernommen werden, gelten hierfür sinngemäß die Bedingungen für Festpreis-
Montagen von 1-7. Für Berechnung von Lohn, Auslösung, Reisekosten, Frachten, Gerätevorhaltung
gelten unsere jeweils gültigen Montagerichtpreislisten.
Die Rechnungen für Stundenlohnarbeiten werden nach Beendigung der Montage und bei Montagen von
längerer Dauer monatlich über die vom Besteller bescheinigten Lohnstunden mit Auslösung und Reisekosten
zugestellt. Die Zahlung hat nach Rechnungserhalt gemäß den Verkaufs- und Lieferbedingungen,
Punkt 3: Preise und Zahlungsbedingungen, ohne Abzug von Skonti zu erfolgen.